§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name der Gesellschaft lautet: „Freunde Kants und Königsbergs“. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz „ e.V.“.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gesellschaftszweck
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. In diesem Rahmen ist die Tätigkeit der Gesellschaft darauf gerichtet,
a. Bildung und Erziehung der Allgemeinheit mit dem Ziel zu fördern, das Andenken an Immanuel Kant in seiner Heimatstadt zu bewahren und sich Kenntnisse seines Lebens und seiner Lehre anzueignen und zu verbreiten;
b. Kunst und Kultur zu fördern, indem die Gesellschaft Veranstaltungen mit dem Ziel durchführt, Kulturwerte aus deutscher Zeit in dem zur Russischen Föderation gehörenden Teil Ostpreußens (Kaliningrader Oblast) zu erhalten, sie in eine fruchtbare Verbindung mit der russischen Kultur zu bringen und ihre Verbundenheit mit der gesamten europäischen Kultur aufzuzeigen;
c. internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und die Völkerverständigung zu fördern und sich zu diesem Zweck dafür einzusetzen, das geistige Erbe Königsbergs bei Deutschen und Russen lebendig zu erhalten, es Menschen aus anderen Ländern bekannt zu machen und im Sinne von Kants philosophischem Entwurf „Zum ewigen Frieden“ zu einem „Friedensbund“ der Völker beizutragen, „der alle Kriege auf immer zu endigen sucht.“
(2) Die Vereinszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft
a. einmal jährlich im April in Kaliningrad/Königsberg deutschrussische Kant-Tage veranstaltet, deren Höhepunkt die Feier von Kants Geburtstag am 22. April sowie ein gemeinsames deutschrussisches „Bohnenmahl“, an dem auch Vertreter anderer Völker teilnehmen können, mit einer „Bohnenrede“ bilden;
b. die Übersetzung von Schriften über Kants Leben und das Leben in Königsberg aus dem Deutschen ins Russische veranlasst und sich um deren Veröffentlichung bemüht;
c. Künstler aus verschiedenen Ländern zu Auftritten in Kaliningrad/ Königsberg bewegt und Künstler aus Kaliningrad/ Königsberg zu Auftritten in anderen Ländern einlädt,
d. Ausstellungen zum Thema Kant und Königsberg organisiert und im Königsberger Dom (КафедральныйСобор/ Kafedraljnyj Sobor) auf dem Kneiphof als dem geistigen Zentrum der Stadt Konzerte, Ausstellungen und Vorträge veranstaltet sowie Beiträge zum Kant-Museum im Dom und zur Wiederherstellung der Innenausstattung des Doms leistet;
e. sich darum bemüht, für andere Körperschaften im Sinne des § 58 Ziff. 1 und 2 der Abgabenordnung Mittel zu beschaffen, die der Erhaltung von in Verbindung mit Kant stehenden Gebäuden und Stätten in Kaliningrad/Königsberg und dem zur Russischen Föderation gehörenden Teil Ostpreußens (Kaliningrader Oblast) dienen;
f. die Webseite http://www.freunde-kants.com betreibt.
(3) Die Gesellschaft wendet sich an Menschen aus allen Ländern, die sich für das Leben und die Gedanken Immanuel Kants und für seine Heimatstadt Königsberg interessieren. Die Gesellschaft stellt sich in die Tradition der 1805 in Königsberg gegründeten „Gesellschaft der Freunde Kants“, ist jedoch nicht mit dieser identisch. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Ziele und ist weltanschaulich neutral.
(4) Die Gesellschaft arbeitet mit anderen steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person werden, die ihre Zwecke unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer natürlichen oder juristischen Person, Liquidation einer juristischen Person oder Tod des Mitglieds.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und Interessen der Gesellschaft schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch schriftlichen Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Zustellung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen, der aufschiebende Wirkung hat. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
a. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus wenigstens vier Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung wählt alle Mitglieder des Vorstands und bestimmt insbesondere namentlich den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Weitere Tätigkeiten (z. B. als Schriftführer) teilen die Vorstandsmitglieder unter sich auf.
b. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Falls der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden verhindert sind, kann jeder von ihnen für die Vornahme einzelner Geschäfte einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich Vollmacht erteilen.
c. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern wählt die nächste Mitglieder-versammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
d. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Alle Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen Reisekosten sowie im Interesse des Vereins erforderliche Auslagen in Anlehnung an die ertragsteuerlich geltenden Kostensätze erstattet werden.
e. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen.
f. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
g. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Auf diese Weise gefasste
h. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Der Vorstand gibt gleichzeitig die Tagesordnung bekannt, verbunden mit der Aufforderung, weitere Tages-ordnungspunkte bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzumelden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es nach Ansicht des Vorstands das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Für die Einberufung gilt§ 8 (1) entsprechend.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand der Gesellschaft übertragen worden sind. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter der Gesellschaft sein darf, um die Buchführung einschließlich der Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht auszuüben. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Niederlegung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft, Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die „Stiftung Königsberg im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V.“ (Sitz in Essen, Stiftung Königsberg, www.stiftung-koenigsberg.de), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 12. Februar 2011 beschlossen worden. Berlin, den 12. Februar 2011 Unterschriften